Das Medizinproduktegesetz (MPG)

Medizinproduktegesetz § 1: Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritten zu sorgen.

Hieran ist schon zu erkennen, dass dem Praxisinhaber eine hohe Verantwortung sowohl den Patienten als auch den Angestellten gegenüber obliegt. In Bezug auf EDV-Systeme werden hier die Anforderungen an die Hardware geregelt, die sich im Patientenumfeld befinden:

  • Rechner, die galvanisch mit dem Patienten verbunden sind (z.B. über ein angeschlossenes Ultraschallgerät, EKG o.ä.) müssen dem Medizinproduktegesetz entsprechen.
  • Rechner, die sich im Patientenumfeld befinden, d.h. innerhalb von 1,5m um den Behandlungsplatz, aber nicht mit dem Patienten in Verbindung stehen, müssen entweder dem Medizinproduktegesetz entsprechen oder über einen Trenntrafo mit Strom versorgt sein.

Zusätzlich müssen diese Arbeitsplätze galvanisch vom übrigen Praxisnetz entkoppelt sein, zum Beispiel durch Einsatz eines Netzwerk-Isolators.

Werden diese Vorschriften nicht beachtet, haftet sowohl der Betreiber der Anlage als auch derjenige, der die Anlage in Betrieb genommen hat. Wir bitten daher um Verständnis, daß wir Arbeitsplätze im Patientenumfeld, die nicht dem Medizinproduktegesetz entsprechen, auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht installieren können.

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